Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 157
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft - Teilhabebeeinträchtigung
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 – L 2 SO 1378/11Zitiert von 9
- BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Trennung nach Organ- und Funktionseinheiten - Funktionssystem des Sehens - Störung des visuellen Erkennens - keine Berücksichtigung von gnostischen Störungen - Unterschied zum Blindheitsbegriff für Landesblindengeld - verschiedene Zielrichtungen - Verfassungsrecht - Gleichheit - Einheit der Rechtsordnung - ZurückverweisungZitiert von 34
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2023 – L 2 R 239/22Zitiert von 2
- BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - subjektiv erlebte Sehstörung - Notwendigkeit eines morphologischen Befunds - keine Umgehung durch Analogie - Finalitätsprinzip - Berücksichtigung von ordnungsgemäß festgestellten Behinderungen - Zuordnung von Beeinträchtigungen zu einem Funktionssystem - kein Offenlassen der Zuordnung - Auslegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - weiterwirkende Rechtsnatur als antizipierte Sachverständigengutachten - erforderliche Nachfrage beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat VersorgungsmedizinZitiert von 35
- BSG, 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R(Krankenversicherung - Hilfsmittel zur Vorbeugung vor oder zu einem (unmittelbaren oder mittelbaren) Ausgleich einer Behinderung (hier: Definitiv-Unterschenkelprothese einschließlich Prothesenfuß) - Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anwendung des § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 - Systemabgrenzung - Unterscheidung zwischen Krankheits- und Behinderungsbegriff)Zitiert von 63
Zuletzt entschieden
- SG Augsburg, 27.01.2026 – S 3 SO 96/24
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25
- LSG Schleswig, 12.09.2025 – L 10 KR 104/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.